Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der FSTEC GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der FSTEC GmbH & Co, KG, Im Oberdorf 21, 78052 Villingen-Schwenningen, vertreten durch die FSTEC Verwaltungs-GmbH, Im Oberdorf 21, 78052 Villingen-Schwenningen, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Nelli Schneider und Gabor Falvay, im Folgenden „FSTEC“ und den Lieferanten, im Folgenden „Lieferant“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder als Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Die AEB umfassen den Einkauf von EMS-Service, Produkten, Komponenten, Anlagen, sonstigen Materialien und Dienstleistungen, einschließlich Entwicklungsdienstleistungen und weiteren damit im Zusammenhang stehenden Leistungen.
(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von FSTEC ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Vertragsgegenstand
(1) FSTEC kauft Waren und Dienstleistungen ein, die sich aus dem jeweils aktuellen Angebot und den individuellen Vereinbarungen zwischen FSTEC und dem Lieferanten ergeben. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, Elektronik, elektronische Komponenten, Fertigungsdienstleistungen sowie Entwicklungsdienstleistungen.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die bestellten Produkte und Dienstleistungen gemäß den spezifischen Vorgaben von FSTEC zu produzieren und zu liefern. Die Lieferung erfolgt direkt an FSTEC, an die Kunden von FSTEC oder an von FSTEC benannte Dritte, gemäß den jeweiligen Vereinbarungen im Einzelfall.
(3) Änderungen oder Erweiterungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios sind möglich und bedürfen einer individuellen Vereinbarung zwischen FSTEC und dem Lieferanten.

§ 3 Bestellung und Angebot
(1) FSTEC sendet Anfragen für Waren und Dienstleistungen per E-Mail an den Lieferanten. Diese Anfragen umfassen detaillierte Spezifikationen der benötigten Waren und Dienstleistungen, einschließlich Mengen, Qualitätsanforderungen, technischen Spezifikationen, Lieferfristen und sonstigen relevanten Bedingungen. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Anfrage festgelegt ist, ein schriftliches Angebot per E-Mail an FSTEC zu übermitteln.

(2) Das Angebot des Lieferanten muss umfassend und detailliert sein und alle relevanten Informationen enthalten, die für die Bewertung und Entscheidung durch FSTEC erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:

a. Der vollständige Name und die Anschrift des Lieferanten.
b. Eine eindeutige Bezeichnung der angebotenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich der jeweiligen Artikelnummern und Beschreibungen.
c. Die angebotenen Preise, aufgeschlüsselt nach Einzelposten und insgesamt, sowie etwaige Rabatte oder Sonderkonditionen.
d. Die Lieferzeiten und -termine, einschließlich der Angabe von Teillieferungen, falls vorgesehen.
e. Die Zahlungsbedingungen, die den in diesen Ankaufsbedingungen festgelegten Konditionen entsprechen müssen.
f. Technische Spezifikationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Dokumentationen, die zur Beurteilung der Eignung und Qualität der Waren und Dienstleistungen erforderlich sind.
g. Angaben zu Verpackung, Kennzeichnung und Versand, einschließlich der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und Normen.
h. Informationen über die Herkunft der Waren und gegebenenfalls über die Einhaltung von Umwelt-, Sozial- und Sicherheitsstandards.
i. Garantien und Gewährleistungsbedingungen, einschließlich der Dauer und des Umfangs der Gewährleistung.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Änderungen oder Abweichungen von den in der Anfrage festgelegten Bedingungen und Spezifikationen in seinem Angebot deutlich zu kennzeichnen und zu begründen. FSTEC behält sich das Recht vor, Angebote abzulehnen, die nicht den gestellten Anforderungen entsprechen.

(4) Das Angebot des Lieferanten stellt ein verbindliches Angebot dar, das für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen ab Zugang des Angebots bei FSTEC gültig ist, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Innerhalb dieser Frist kann FSTEC das Angebot schriftlich annehmen oder ablehnen.
(5) Ein Vertrag zwischen FSTEC und dem Lieferanten kommt erst durch die schriftliche Bestellbestätigung von FSTEC zustande, die per E-Mail an den Lieferanten gesendet wird. Mündliche Vereinbarungen und Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

§ 4 Lieferbedingungen
(1) Die Lieferung erfolgt gemäß den Incoterms 2020 „Delivered at Place (DAP), Delivered Duty Paied (DDP)“. Der Lieferant trägt alle Kosten und Risiken, einschließlich der Transportkosten, Zollabfertigung, Versicherung und sonstiger Abgaben, bis zur Anlieferung der Waren an den von FSTEC benannten Ort. Der Lieferant ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verpackung, Kennzeichnung und den Versand der Waren, um sicherzustellen, dass sie unbeschädigt und vollständig am Bestimmungsort ankommen.

(2) Die Liefertermine sind verbindlich und müssen strikt eingehalten werden. Der Lieferant ist verpflichtet, FSTEC unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine termingerechte Lieferung gefährden könnten. In einem solchen Fall hat der Lieferant geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferverzögerung zu minimieren und FSTEC über die voraussichtliche neue Lieferzeit zu informieren.

(3) Bei Lieferverzug ist FSTEC berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Lieferant die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(4) Im Falle des Lieferverzugs hat der Lieferant FSTEC alle durch den Verzug entstehenden Schäden zu ersetzen. Dazu gehören unter anderem:
a. Mehrkosten für Deckungskäufe oder Ersatzbeschaffungen, die FSTEC tätigen muss, um die ausbleibende Lieferung zu kompensieren.
b. Produktionsausfälle und entgangene Gewinne, die FSTEC aufgrund der verspäteten Lieferung entstehen.
c. Vertragsstrafen, die FSTEC gegenüber seinen Kunden aufgrund der verspäteten Lieferung zu zahlen hat.

(5) Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FSTEC zulässig. Jede Teillieferung ist als separate Lieferung zu behandeln und entsprechend zu kennzeichnen. Die Zustimmung zu Teillieferungen entbindet den Lieferanten nicht von der Einhaltung der vereinbarten Gesamtlieferfrist.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, FSTEC mit der Lieferung alle erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen, einschließlich Lieferscheine, Packlisten, Ursprungszeugnisse, Konformitätserklärungen und sonstige Nachweise, die zur ordnungsgemäßen Abnahme und Weiterverarbeitung der Waren erforderlich sind.

(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht erst mit der Übergabe an den von FSTEC benannten Ort auf FSTEC über. Dies gilt auch dann, wenn FSTEC den Transport selbst organisiert oder einen eigenen Frachtführer beauftragt.

(8) FSTEC behält sich das Recht vor, die gelieferten Waren bei Anlieferung zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Prüfung auf Vollständigkeit, Qualität und Mangelfreiheit. Offensichtliche Mängel werden innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung gerügt, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung.

(9) Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen von FSTEC Auskunft über den Stand der Herstellung und den voraussichtlichen Liefertermin der Waren zu geben. FSTEC ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten, die Herstellung der Waren vor Ort zu überprüfen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Lieferant FSTEC einen Skontoabzug von 2 % auf den Rechnungsbetrag. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Rechnungsbetrag netto ohne Abzüge fällig. Abweichungen von diesen Zahlungsbedingungen können in den einzelnen Bestellungen schriftlich festgelegt werden und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

(2) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich nach ordnungsgemäßem Wareneingang und Erhalt einer prüfbaren und ordnungsgemäßen Rechnung. Die Rechnung muss alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere:
a. Den vollständigen Namen und die Anschrift des Lieferanten und von FSTEC.
b. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten.
c. Das Rechnungsdatum und eine eindeutige Rechnungsnummer.
d. Die Bestellnummer und das Bestelldatum von FSTEC.
e. Eine genaue Beschreibung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, einschließlich Mengenangaben und Einzelpreise.
f. Das Lieferdatum und den Lieferort.
g. Den Gesamtbetrag der Rechnung, aufgeschlüsselt nach Netto-Betrag, anwendbarem Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag sowie den Bruttobetrag.
h. Etwaige Skonto- oder Rabattvereinbarungen, die im Rahmen der Bestellung gewährt wurden.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Rechnung in prüfbarer Form bei FSTEC eingeht. Rechnungen, die unvollständig oder fehlerhaft sind, werden von FSTEC nicht bearbeitet und zurückgewiesen. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall erst mit dem Eingang der korrigierten und vollständigen Rechnung.

(4) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Lieferanten angegebene Bankkonto. Der Lieferant ist verpflichtet, FSTEC rechtzeitig über Änderungen seiner Bankverbindung zu informieren. FSTEC haftet nicht für Verzögerungen oder Fehlüberweisungen, die aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Lieferanten entstehen.

(5) FSTEC ist berechtigt, mit Forderungen des Lieferanten gegen Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Bei Zahlungsverzug ist FSTEC verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt, sofern diese vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sind.

(7) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen FSTEC ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FSTEC an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

(8) Für den Fall, dass FSTEC berechtigte Einwände gegen die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung hat, ist FSTEC berechtigt, die Zahlung entsprechend bis zur Klärung der Einwände zurückzuhalten. In einem solchen Fall wird der Lieferant unverzüglich über die Einwände informiert und aufgefordert, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

§ 6 Entwicklungsdienstleistungen
(1) FSTEC arbeitet mit verschiedenen Lieferanten, einschließlich Freelancern und Agenturen, zusammen, die Entwicklungsdienstleistungen erbringen. Diese Dienstleistungen umfassen eine Vielzahl von Tätigkeiten, die individuell zwischen FSTEC und den Lieferanten vereinbart werden.

(2) Die Entwicklungsdienstleistungen sind gemäß den spezifischen Anforderungen und Vorgaben von FSTEC zu erbringen. Die Art und der Umfang der Dienstleistungen werden im Einzelfall festgelegt und schriftlich vereinbart.

(3) Die Ergebnisse der Entwicklungsdienstleistungen, einschließlich aller daraus resultierenden Rechte, gehen in das Eigentum von FSTEC über, sofern nicht anders vereinbart. Die Übertragung erfolgt mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Entwicklungsdienstleistungen.

(4) Änderungen oder Erweiterungen der Entwicklungsdienstleistungen sind möglich und bedürfen einer individuellen Vereinbarung zwischen FSTEC und dem Lieferanten.

§ 7 Qualitätssicherung und Abnahme
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen den vereinbarten Spezifikationen, Normen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung aller relevanten technischen Standards, Sicherheitsvorschriften und Umweltauflagen. Der Lieferant ist verpflichtet, ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten und regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Qualität der gelieferten Waren und Dienstleistungen kontinuierlich gewährleistet ist.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, FSTEC auf Anfrage die Dokumentation und Nachweise über die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören unter anderem Prüfprotokolle, Zertifikate, Konformitätserklärungen und sonstige Nachweise, die belegen, dass die gelieferten Waren und Dienstleistungen den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Dazu zählen unter anderem auch Nachweise und Dokumentationen zur Einhaltung der Bestimmungen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU sowie deren jeweiligen aktuellen Fassungen.

(3) Für Entwicklungsprojekte verpflichtet sich der Lieferant, FSTEC jederzeit auf Anfrage sämtliche relevante Dokumentationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen des Projekts erstellt wurden. Dies umfasst unter anderem technische Zeichnungen, Spezifikationen, Testberichte, Entwicklungsprotokolle und sonstige Unterlagen, die die Fortschritte und Ergebnisse des Entwicklungsprojekts dokumentieren.

(4) Der Lieferant stellt sicher, dass alle relevanten Dokumentationen und Nachweise aktuell sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf Anfrage sind diese unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen und den Fortschritt der Entwicklungsprojekte zu belegen.

(5) FSTEC behält sich das Recht vor, die gelieferten Waren und Dienstleistungen vor der Annahme zu prüfen. Diese Prüfung kann nach Wahl von FSTEC stichprobenartig oder umfassend durchgeführt werden. FSTEC ist berechtigt, die Prüfung in den Räumlichkeiten des Lieferanten oder an einem anderen vereinbarten Ort durchzuführen. Der Lieferant hat FSTEC hierfür den erforderlichen Zugang zu gewähren und die notwendigen Unterlagen und Informationen bereitzustellen.

(6) Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Offensichtliche Mängel werden innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen gerügt. Verdeckte Mängel, die erst bei der Verarbeitung oder Nutzung der Waren oder Dienstleistungen erkennbar werden, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

(7) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel auf eigene Kosten unverzüglich zu beheben. FSTEC ist berechtigt, nach eigener Wahl entweder die Nachbesserung der mangelhaften Ware oder Dienstleistung, die Lieferung einer mangelfreien Ersatzware oder die Erbringung einer mangelfreien Ersatzleistung zu verlangen. Sollte der Lieferant nicht in der Lage sein, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, ist FSTEC berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen.

(8) Sollten die gelieferten Waren und Dienstleistungen nicht den vereinbarten Anforderungen oder den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu ergreifen und FSTEC darüber zu informieren.

(9) Sollte der Lieferant wiederholt mangelhafte Waren oder Dienstleistungen liefern oder erbringen, ist FSTEC berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Abmahnung den Vertrag fristlos zu kündigen. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, FSTEC den entstandenen Schaden zu ersetzen, einschließlich etwaiger Mehrkosten für die Beschaffung von Ersatzwaren oder -dienstleistungen.

(10) Der Lieferant verpflichtet sich, FSTEC unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Qualität der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigen könnten. Dies umfasst insbesondere Produktionsfehler, Qualitätsmängel bei Zulieferteilen oder Änderungen in den Produktionsprozessen.

(11) Der Lieferant haftet für alle Schäden, die FSTEC aufgrund der Lieferung mangelhafter Waren oder der Erbringung mangelhafter Dienstleistungen entstehen. Dies umfasst auch Folgeschäden, die durch die mangelhaften Waren oder Dienstleistungen verursacht werden, wie Produktionsausfälle, entgangene Gewinne und Schäden an anderen Gütern oder Anlagen von FSTEC.

§ 8 Haftung
(1) Der Lieferant haftet uneingeschränkt für sämtliche Schäden, die FSTEC durch die Lieferung mangelhafter Waren oder die Erbringung mangelhafter Dienstleistungen entstehen. Dies umfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsausfälle, entgangene Gewinne, Nutzungsausfälle, Schäden an anderen Gütern oder Anlagen von FSTEC sowie sonstige Vermögensschäden.

(2) Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer und sonstige Dritte, deren sich der Lieferant zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese Personen in gleichem Maße zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen und gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind wie der Lieferant selbst. Der Lieferant haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, FSTEC von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder der Erbringung mangelhafter Dienstleistungen gegen FSTEC geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere Ansprüche wegen Produkthaftung, Verletzung von Schutzrechten Dritter, Umwelt- oder Gesundheitsschäden sowie sonstige Schäden, die durch die mangelhaften Waren oder Dienstleistungen verursacht wurden.

(4) Der Lieferant haftet auch für Schäden, die FSTEC aufgrund von Verzögerungen bei der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistungen entstehen. Dies umfasst insbesondere Vertragsstrafen, die FSTEC gegenüber seinen Kunden oder Geschäftspartnern aufgrund verspäteter Lieferungen oder Leistungen zu zahlen hat, sowie sonstige Schäden, die durch die Verzögerung verursacht werden.

(5) Für den Fall, dass FSTEC aufgrund der Lieferung mangelhafter Waren oder der Erbringung mangelhafter Dienstleistungen Rückrufaktionen oder sonstige Maßnahmen ergreifen muss, ist der Lieferant verpflichtet, die hierfür anfallenden Kosten und Aufwendungen zu tragen. Dies umfasst insbesondere die Kosten für die Identifikation, Rückholung, Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Waren sowie etwaige sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückrufaktion oder anderen Maßnahmen entstehen.

(6) Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten, die die Risiken aus der Lieferung mangelhafter Waren oder der Erbringung mangelhafter Dienstleistungen abdeckt. Der Lieferant hat FSTEC auf Anfrage eine Kopie des Versicherungsscheins und den Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämien zur Verfügung zu stellen. Die Deckungssumme der Versicherung muss mindestens 500.000 EUR pro Schadensfall betragen.

(7) Die Haftung des Lieferanten ist nicht ausgeschlossen oder beschränkt durch etwaige Haftungsbeschränkungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vertragsdokumenten. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von FSTEC.

(8) Der Lieferant haftet auch für Schäden, die FSTEC aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder sonstigen vertraglichen Nebenpflichten entstehen. Dies umfasst insbesondere den unbefugten Zugriff auf vertrauliche Informationen, die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte oder sonstige Verstöße gegen die vertraglichen Vereinbarungen.

(9) Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf Schäden, die durch die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, FSTEC unverzüglich über alle relevanten Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und sicherzustellen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen stets den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

§ 9 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle technischen, kaufmännischen und sonstigen Informationen, die FSTEC dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Verfügung stellt oder die der Lieferant im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt werden. Dazu gehören insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Produktinformationen, technische Daten, Zeichnungen, Pläne, Prototypen, Software, Marktdaten, Kundenlisten, Preisgestaltungen und sonstige betriebswirtschaftliche Informationen.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, FSTEC hat der Weitergabe vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern zugänglich machen, die diese Informationen zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten benötigen und die ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese Personen die vertraulichen Informationen nur im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen verwenden.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren und unbefugten Zugriff, Verlust, Veränderung oder Offenlegung zu verhindern. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Zugangskontrolle, Datenverschlüsselung, sichere Aufbewahrung von Dokumenten und Schutz vor Cyberangriffen.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, vertrauliche Informationen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn diese zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht mehr benötigt werden oder wenn FSTEC dies verlangt. Der Lieferant hat FSTEC auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass sämtliche vertraulichen Informationen vollständig zurückgegeben oder vernichtet wurden. Elektronische Daten sind so zu löschen, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist.

(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Der Lieferant ist auch nach Vertragsende verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen weiterhin vertraulich zu behandeln und nicht für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbefristet, solange die vertraulichen Informationen nicht allgemein bekannt geworden sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten vorliegt.

(6) Der Lieferant haftet für alle Schäden, die FSTEC durch die Verletzung der Geheimhaltungspflichten entstehen. Dies umfasst insbesondere Schäden, die durch den unbefugten Zugriff, die unbefugte Nutzung, die Offenlegung oder den Verlust vertraulicher Informationen verursacht werden. Der Lieferant hat FSTEC von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Verletzung der Geheimhaltungspflichten gegen FSTEC geltend gemacht werden.

(7) Sollten gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen den Lieferanten verpflichten, vertrauliche Informationen offenzulegen, hat der Lieferant FSTEC unverzüglich darüber zu informieren und die Offenlegung auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Der Lieferant hat FSTEC in einem solchen Fall bei der Wahrung ihrer Rechte und Interessen bestmöglich zu unterstützen.

(8) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsklausel auch auf seine Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer und sonstige Dritte zu übertragen, deren sich der Lieferant zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedient. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese Personen in gleichem Maße zur Einhaltung der Geheimhaltungspflichten verpflichtet sind wie der Lieferant selbst.

§ 10 Datenschutz
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zu verarbeiten und zu schützen. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wie beispielsweise Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Kontodaten und andere Informationen, die eine Person direkt oder indirekt identifizieren können.

(2) Der Lieferant darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten und ausschließlich im Rahmen der Weisungen von FSTEC verarbeiten. Eine weitergehende Verarbeitung, insbesondere zu eigenen Zwecken oder zur Weitergabe an Dritte, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FSTEC zulässig.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und diese vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Offenlegung zu schützen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Zugriffs- und Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Pseudonymisierung, regelmäßige Datensicherungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, FSTEC unverzüglich zu informieren, wenn ihm ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen oder eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird. Der Lieferant hat FSTEC bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere hinsichtlich der Meldung von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörden und betroffene Personen, bestmöglich zu unterstützen.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen oder zurückzugeben, wenn diese zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht mehr benötigt werden oder wenn FSTEC dies verlangt. Der Lieferant hat FSTEC auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass sämtliche personenbezogenen Daten vollständig gelöscht oder zurückgegeben wurden. Elektronische Daten sind so zu löschen, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist.

(6) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Verpflichtungen aus dieser Datenschutzklausel auch auf seine Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer und sonstige Dritte zu übertragen, deren sich der Lieferant zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedient. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese Personen in gleichem Maße zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet sind wie der Lieferant selbst.

(7) Der Lieferant haftet für alle Schäden, die FSTEC durch die Verletzung der Datenschutzbestimmungen entstehen. Dies umfasst insbesondere Schäden, die durch den unbefugten Zugriff, die unbefugte Nutzung, die Offenlegung oder den Verlust personenbezogener Daten verursacht werden. Der Lieferant hat FSTEC von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Verletzung der Datenschutzbestimmungen gegen FSTEC geltend gemacht werden.

(8) Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen von FSTEC die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzuweisen und FSTEC alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Vorlage von Dokumentationen zu den getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Durchführung von Audits und Inspektionen durch FSTEC oder einen von FSTEC beauftragten Dritten.

(9) Sollten gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen den Lieferanten verpflichten, personenbezogene Daten offenzulegen, hat der Lieferant FSTEC unverzüglich darüber zu informieren und die Offenlegung auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Der Lieferant hat FSTEC in einem solchen Fall bei der Wahrung ihrer Rechte und Interessen bestmöglich zu unterstützen.

(10) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen von FSTEC unter folgendem Link: https://fstec-engineering.de/datenschutz/

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ankaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Regelung.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist der Sitz von FSTEC in Villingen-Schwenningen.